Ihre Rechte:
Kann ich mein Fahrrad einfach so mitnehmen?
Die EU-Verordnung (EU 2021/782), die seit 7. Juni 2023 gilt, sorgt grundsätzlich für das Recht, dass Bahnreisende Ihre Fahrräder mitnehmen können. Allerdings wird den Bahnunternehmen mehrere Jahre Zeit eingeräumt, ihre Kapazitäten entsprechend anzupassen.
Gut zu wissen:
In einigen Zügen, die keine Fahrrad-Reservierung vorsehen, kann die Zahl der Fahrräder aus Sicherheits- bzw. Platzgründen beschränkt werden.
Was kann ich tun, wenn die Fahrradmitnahme verweigert wird?
Wenn Ihnen trotz Fahrradticket die Mitnahme des Fahrrads verweigert wird, können Sie folgende Ansprüche geltend machen:
- Erstattung des Ticketpreises bei Verzicht auf die Fahrt
- Weiterfahrt mit geänderter Streckenführung
- Entschädigung
- Hilfeleistungen wie beispielsweise Speisen und Getränke. Dies gilt allerdings nur, wenn absehbar ist, dass Sie wegen der Beförderungsverweigerung mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof eintreffen werden.
Gut zu wissen:
Wie alle anderen Gepäckstücke auch, müssen Sie das Fahrrad selbst beaufsichtigen. Das Eisenbahnunternehmen ist nicht verantwortlich bei Diebstahl oder Beschädigungen. Es sei denn, es handelt sich bei der Beschädigung um einen durch das Bahnunternehmen verschuldeten Unfall.
Unser Rat:
Wenn Sie mit dem Fahrrad verreisen, informieren Sie sich bei jedem Bahnunternehmen, das Sie nutzen möchten, über:
- die Transportbedingungen
- die Transportkosten
- ob Sie einen Stellplatz für das Fahrrad reservieren müssen